Als Zwangsversteigerung bezeichnet man eine mit staatlichen Maßnahmen durchgeführte Durchsetzung von Ansprüchen von Gläubigern an einen Schuldner. Folge der Zwangsvollstreckung ist die Verwertung einer Sache durch Versteigerung. Im Prinzip handelt es sich um die Durchsetzung eines schuldrechtlichen Anspruchs. Durch die Zwangsversteigerung soll die Befriedigung des Gläubigers aus dem Erlös herbeigeführt werden.
Objekte einer Zwangsversteigerung können
- Grundstücke und deren Aufbauten,
- Teileigentum sowie
- bewegliche Sachen
sein.
Die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen erfolgt durch die Amtsgerichte. Es ist jedoch zu beachten, dass bei der Zwangsversteigerung der Ort der Immobilie die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes bestimmt.
Für die Zwangsversteigerung von unbeweglichen Sachen dient das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) als elementare Grundlage.
Die Zwangsversteigerung für unbewegliche Sachen erfolgt nur auf Antrag des Gläubigers, § 15 ZVG.
Eine Zwangsversteigerung nach dem ZVG läuft nach folgenden Punkten ab:
- Antrag des Gläubigers
- Bestimmung des Verkehrswertes
- Festlegung eines Versteigerungstermins
- Bietzeit (min. eine halbe Stunde)
- Identitätsprüfung des Bieters
- Zulassung des Gebots
- Meistgebot
- Zusätzliche Kosten
- Hinweis zur Räumung und Herausgabe
Die Zwangsvollstreckung von beweglichen Sachen hingegen erfolgt durch den Gerichtsvollzieher und wird nach § 869 ZPO vollzogen. Mögliche bewegliche Gegenstände, die vollstreckbar sind, können Autos, Schmuck, Elektronikgeräte und andere Sachen sein.
Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge der Zwangsvollstreckung darlegen, den Ablauf erläutern und die möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Zwangsversteigerung aufzeigen.